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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/3478. TOXIKOLOGISCHE ANGABENSPALTE 1SPALTE 2ERFORDERLICHE STANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 18.4. Ist eine der in Anhang VII oder VIII In-vitro-Prüfungen der Genotoxizität positiv undliegen noch keine Ergebnisse einer In-vivo-Prüfung vor, so hat der Registrant einegeeignete In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an somatischen Zellen vorzuschlagen.Liegen positive Ergebnisse einer In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an somatischenZellen vor, so ist auf der Grundlage aller verfügbaren Daten, einschließlichtoxikokinetischer Anzeichen eine mögliche Keimzellmutagenität in Betracht zuziehen. Falls keine eindeutigen Schlussfolgerungen hinsichtlich derKeimzellmutagenität gezogen werden können, sind zusätzliche Untersuchungen inBetracht zu ziehen.8.6. Toxizität bei wiederholter Applikation8.6.1. Prüfung der Kurzzeittoxizität mit wiederholter Applikation(28 Tage) an männlichen und weiblichen Tieren einer Art; es istder am besten geeignete Verabreichungsweg zu wählen, wobei derbeim Menschen zu erwartende Expositionsweg zu berücksichtigenist, soweit diese Angaben nicht bereits aufgrund der Anforderungendes Anhangs VIII vorliegen oder soweit nicht Prüfungennach Abschnitt 8.6.2 des vorliegenden Anhangs vorgeschlagenwerden. In diesem Fall gilt Anhang XI Abschnitt 3 nicht.

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