13.07.2015 Aufrufe

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

L 396/446 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006In einigen Fällen wird in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG eine allgemeine Bezeichnung wie„Verbindungen des...“ oder „Salze der...“ verwendet. In diesem Fall hat der Hersteller oderderjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild die korrekteBezeichnung anzugeben; dabei ist der Abschnitt „Nomenklatur“ des Vorworts des genanntenAnhangs gebührend zu berücksichtigen.In der Richtlinie 67/548/EWG wird ferner vorgeschrieben, für die einzelnen Stoffe dieGefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze in Anhang I der genanntenRichtlinie zu verwenden (Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben c, d und e der genannten Richtlinie).Für Stoffe, die zu einer der Stoffgruppen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG gehören, sind diein der betreffenden Eintragung in dem genannten Anhang aufgeführten Gefahrensymbole,Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze zu verwenden.Für Stoffe, die zu mehreren Stoffgruppen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG gehören, sind diein beiden betreffenden Eintragungen in dem genannten Anhang aufgeführten Gefahrensymbole undGefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze zu verwenden. Sind in zwei Eintragungen für die gleicheGefahr verschiedene Einstufungen angegeben, so ist diejenige zu verwenden, die der größerenGefahr entspricht.Anmerkung C:Einige organische Stoffe können entweder in einer besonderen isomerischen Form oder alsGemisch mehrerer Isomere in den Verkehr gebracht werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!