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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/136 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20065. Die Agentur übermittelt alle Änderungsvorschläge unverzüglich den betroffenenRegistranten oder nachgeschalteten Anwendern und räumt eine Frist von 30 Tagen zurAbgabe von Bemerkungen ein. Der Ausschuss der Mitgliedstaaten berücksichtigtsämtliche eingegangenen Bemerkungen.6. Erzielt der Ausschuss der Mitgliedstaaten innerhalb von 60 Tagen nach der Überweisungeinstimmig eine Einigung über den Entscheidungsentwurf, so erlässt die Agentur dieentsprechende Entscheidung.7. Gelangt der Ausschuss der Mitgliedstaaten zu keiner einstimmigen Einigung, so erstellt dieKommission den Entwurf einer Entscheidung, die nach dem in Artikel 133 Absatz 3genannten Verfahren erlassen wird.8. Gegen Entscheidungen der Agentur nach den Absätzen 3 und 6 des vorliegenden Artikelskann Widerspruch nach den Artikeln 91, 92und 93 eingelegt werden.Artikel 52Erlass von Entscheidungen im Rahmen der Stoffbewertung1. Die zuständige Behörde übermittelt ihren Entscheidungsentwurf nach Artikel 46 zusammenmit etwaigen Bemerkungen des Registranten oder nachgeschalteten Anwenders derAgentur und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.2. Artikel 51 Absätze 2 bis 8 gilt entsprechend.

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