13.07.2015 Aufrufe

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

L 396/80 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Kapitel 2Als registriert geltende StoffeArtikel 15Stoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten1. Wirkstoffe und Formulierungshilfsstoffe, die ausschließlich zur Verwendung in Pflanzenschutzmittelnhergestellt oder eingeführt werden und die entweder in Anhang I der Richtlinie91/414/EWG 1 oder in der Verordnung (EWG) <strong>Nr</strong>. 3600/92 2 , der Verordnung (<strong>EG</strong>)<strong>Nr</strong>. 703/2001 3 , der Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 1490/2002 4 oder der Entscheidung 2003/565/<strong>EG</strong> 5aufgeführt sind, sowie Stoffe, für die eine Entscheidung der Kommission über die Vollständigkeitder Unterlagen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/414/EWG ergangen ist,gelten als registriert für die Herstellung oder die Einfuhr zur Verwendung als Pflanzenschutzmittelund damit als den Anforderungen der Kapitel 1 und 5 des vorliegenden Titelsgenügend, und ihre Registrierung gilt insoweit als abgeschlossen.12345Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen vonPflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1). Zuletzt geändert durch dieRichtlinie 2006/19/<strong>EG</strong> der Kommission (ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 15).Verordnung (EWG) <strong>Nr</strong>. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mitDurchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen vonPflanzenschutzmitteln (ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10). Zuletzt geändert durch dieVerordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 2266/2000 der Kommission (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27).Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 703/2001 der Kommission vom 6. April 2001 zur Festlegung derWirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, die auf der zweiten Stufe des Arbeitsprogrammsgemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG zu prüfen sind, und zur Revision derListe der Berichterstattermitgliedstaaten für diese Wirkstoffe (ABl. L 98 vom 7.4.2001,S. 6).Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 1490/2002 der Kommission vom 14. August 2002 mit weiterenDurchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23). Zuletztgeändert durch die Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 1744/2004 der Kommission (ABl. L 311 vom8.10.2004, S. 23).Entscheidung 2003/565/<strong>EG</strong> der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Verlängerung desZeitraums gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 192 vom31.7.2003, S. 40).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!