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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/247a) die Unsicherheiten, die sich u.a. aus der Streuung der Versuchsinformationen undden Unterschieden innerhalb einer Tierart und zwischen verschiedenen Tierartenergeben;b) die Art und Schwere der Wirkungen;c) die Empfindlichkeit der Bevölkerungs(unter)gruppe, auf die sich die quantitativenund qualitativen Angaben zur Exposition beziehen.1.4.2. Ist es nicht möglich, einen DNEL-Wert zu ermitteln, so ist dies klar anzugeben undumfassend zu begründen.2. Ermittlung schädlicher Wirkungen DURCH PHYSIKALISCH-CHEMISCHE EIGEN-SCHAFTEN2.1. Ziel der Ermittlung schädlicher Wirkungen durch physikalisch-chemische Eigenschaftenist die Bestimmung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes gemäß derRichtlinie 67/548/EWG.2.2. Als Mindestanforderung werden die potenziellen Wirkungen auf die menschlicheGesundheit für folgende physikalisch-chemischen Eigenschaften ermittelt:– Explosionsgefährlichkeit,– Entzündlichkeit,– brandförderndes Potenzial.Reichen die Informationen nicht aus, um zu entscheiden, ob ein Stoff für einen bestimmtenEndpunkt eingestuft werden sollte, so gibt der Registrant die von ihm daraufhin getroffeneMaßnahme oder Entscheidung an und begründet sie.

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