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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/90 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20065. Gegen Entscheidungen der Agentur nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels kannWiderspruch nach den Artikeln 91, 92 und 93 eingelegt werden.6. Werden der Agentur zusätzliche Informationen zu einem bestimmten Stoff von einemneuen Registranten vorgelegt, so unterrichtet die Agentur die bisherigen Registrantendarüber, dass diese Informationen in der Datenbank für die Zwecke des Artikels 22 zurVerfügung stehen.Artikel 21Herstellung und Einfuhr von Stoffen1. Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 8 darf ein Registrant mit der Herstellung oder Einfuhreines Stoffes oder der Produktion oder Einfuhr eines Erzeugnisses beginnen oder fortfahren,sofern die Agentur innerhalb von drei Wochen nach dem Antragsdatum keinegegenteilige Mitteilung nach Artikel 20 Absatz 2 macht.Bei Registrierungen von Phase-in-Stoffen darf dieser Registrant unbeschadet desArtikels 27 Absatz 8 mit der Herstellung oder Einfuhr eines Stoffes oder der Produktionoder Einfuhr eines Erzeugnisses fortfahren, sofern die Agentur innerhalb von drei Wochennach dem Antragsdatum keine gegenteilige Mitteilung nach Artikel 20 Absatz 2 machtoder, bei Einreichung innerhalb der Zweimonatsfrist vor Ablauf der maßgeblichen Fristdes Artikels 23, sofern die Agentur innerhalb von drei Monaten nach dieser Frist keinegegenteilige Mitteilung nach Artikel 20 Absatz 2 macht.

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