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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/180 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Er übt die Disziplinargewalt über den Direktor aus.Er gibt sich eine Geschäftsordnung.Er ernennt den Vorsitzenden der Widerspruchskammer, ihre Mitglieder und deren Stellvertreternach Artikel 89.Er ernennt die Mitglieder der Ausschüsse der Agentur nach Artikel 85.Er übermittelt jährlich alle Informationen über die Ergebnisse der Bewertungsverfahren gemäßArtikel 96 Absatz 6.Artikel 79Zusammensetzung des Verwaltungsrats1. Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates und höchstenssechs von der Kommission ernannten Vertretern, einschließlich drei Vertreterninteressierter Kreise ohne Stimmrecht, und zusätzlich zwei vom Europäischen Parlamenternannten unabhängigen Personen.Jeder Mitgliedstaat benennt ein Mitglied für den Verwaltungsrat. Die so benanntenMitglieder werden vom Rat ernannt.2. Die Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer einschlägigen Erfahrung und Kenntnisse imBereich der Sicherheit oder der Regulierung chemischer Stoffe ernannt, wobei gewährleistetwird, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats über einschlägigen Sachverstand inallgemeinen, finanziellen und rechtlichen Fragen verfügen.

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