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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/417Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungen2. Absatz 1 gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die ausSicherheitsgründen gefärbt werden müssen.3. Dürfen nicht verwendet werden alsStabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführtenFertigerzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und-copolymeren:– Verpackungsmaterial (Tüten, Behälter,Flaschen, Deckel) [3923 29 10] [3920 41][3920 42]3– Bürobedarf und Schulbedarf [3926 10]– Beschläge für Möbel, Karosserien etc.[3926 30]– Bekleidung und Accessoires (einschließlichHandschuhe) [3926 20]– Boden- und Wandverkleidungen [3918 10]– imprägnierte, bestrichene oder beschichteteTextilien [5903 10]– Kunstleder [4202]– Schallplatten [8524 10]– Rohre und Anschlussteile [3917 23]– Pendeltüren (Typ «saloon»)– Straßenverkehrsmittel (innen, außen,Karosserieboden)– Beschichtung von im Baugewerbe oder in derIndustrie verwendeten Stahlblechen– Kabelisolierungen

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