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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/308 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006ANMERKUNGENAnmerkung 1: Ist es technisch nicht möglich oder erscheint es aus wissenschaftlicher Sicht unnötig,bestimmte Angaben zu machen, so ist das nach den entsprechenden Bestimmungen ausreichend zubegründen.Anmerkung 2: Der Registrant kann erklären, dass bestimmte im Registrierungsdossier enthalteneAngaben wirtschaftlich sensibel sind und ihre Offenlegung ihm geschäftlich schaden könnte. Indiesem Fall muss er die betreffenden Angaben auflisten und eine Begründung vorlegen.IN ARTIKEL 10 BUCHSTABE a ZIFFERN i BIS v GENANNTE ANGABEN1. ALLGEMEINE ANGABEN ÜBER DEN R<strong>EG</strong>ISTRIERUNGSPFLICHTIGEN1.1. Registrierungspflichtiger1.1.1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse1.1.2. Kontaktperson1.1.3. Gegebenenfalls Standorte der Betriebe des Registrierungspflichtigen, in denen der Stoffhergestellt oder verwendet wird1.2. Gemeinsame Vorlage von DatenNach Artikel 11 oder 19 kann ein federführender Registrant Teile desRegistrierungsdossiers im Namen anderer Registranten vorlegen.

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