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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/198 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Artikel 96Haushalt der Agentur1. Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen ausa) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der EuropäischenGemeinschaften (Einzelplan "Kommission");b) den von Unternehmen entrichteten Gebühren;c) etwaigen freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten.2. Die Ausgaben der Agentur umfassen die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- undBetriebskosten.3. Spätestens bis zum 15. Februar jedes Jahres erstellt der Direktor einen Vorentwurf desHaushaltsplans mit den Betriebskosten sowie dem voraussichtlichen Arbeitsprogramm fürdas folgende Haushaltsjahr und legt diesen Vorentwurf zusammen mit einem Stellenplanund einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat vor.4. Die Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.5. Der Verwaltungsrat stellt jedes Jahr auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors denVoranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahrauf. Dieser Voranschlag, der auch einen Stellenplanentwurf umfasst, wird der Kommissionspätestens bis zum 31. März durch den Verwaltungsrat zugeleitet.

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