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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/306 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006ANHANG VINACH ARTIKEL 10 ERFORDERLICHE ANGABENLEITLINIENZUR ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN DER ANHÄNGE VI BIS XIIn den Anhängen VI bis XI sind die Angaben aufgeführt, die nach den Artikeln 10, 12, 13, 40, 41und 46 für die Zwecke der Registrierung und Beurteilung erforderlich sind. Die Basisangaben fürdie niedrigste Mengenstufe sind in Anhang VII aufgeführt. Bei jedem Erreichen einer höherenMengenstufe sind zusätzlich die Angaben zu machen, die im für diese Stufe geltenden Anhang aufgeführtsind. Die erforderlichen Angaben sind für jeden Stoff je nach Menge, Verwendung undExposition unterschiedlich. Die Anhänge sind deshalb in ihrer Gesamtheit und zusammen mit denallgemeinen Vorschriften zur Registrierung, Bewertung und Sorgfaltspflicht zu betrachten.SCHRITT 1: VORHANDENE INFORMATIONEN SAMMELN UND WEITERGEBENDer Registrant sammelt alle vorhandenen Prüfdaten über den zu registrierenden Stoff; dazu zählteine Suche nach einschlägigen Informationen über den Stoff in der Literatur. Soweit möglichsollten Registrierungsdaten gemäß Artikel 11 oder 19 gemeinsam vorgelegt werden. So werden diePrüfdaten allen Beteiligten zugänglich, unnötige Tierversuche werden vermieden und die Kostenwerden gesenkt. Der Registrant sollte auch alle weiteren verfügbaren relevanten Informationen überden Stoff sammeln, ungeachtet der Frage, ob Versuche für einen gegebenen Endpunkt in demspeziellen Mengenbereich erforderlich sind oder nicht. Dazu gehören Informationen aus alternativenQuellen, die dazu beitragen können, gefährliche Eigenschaften eines Stoffes zu ermitteln unddie in bestimmten Fällen Daten aus Tierversuchen ersetzen können (z.B. (Q)SAR-Daten, vonanderen Stoffen extrapolierte Daten, Daten von In-vivo- und In-vitro-Prüfungen, epidemiologischeDaten).

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