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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/331Vor Durchführung neuer Prüfungen zur Ermittlung der in diesem Anhang aufgeführten Eigenschaftensind alle verfügbaren In-vitro-Daten, In-vivo-Daten, historischen Humandaten, validierten(Q)SAR-Daten und Daten von strukturell verwandten Stoffen (Analogiekonzept) zu bewerten. Invivo-Prüfungenätzender Stoffe dürfen nicht mit Konzentrationen/Dosen durchgeführt werden, dieVerätzungen hervorrufen. Vor Beginn der Prüfungen sollten zusätzlich zu diesem Anhang weitereLeitlinien für die Prüfstrategien zu Rate gezogen werden.Werden für bestimmte Endpunkte aus anderen als den in Spalte 2 dieses Anhangs oder inAnhang XI genannten Gründen keine Angaben gemacht, so ist das ebenfalls deutlich anzugebenund zu begründen.

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