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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/2691. BEZEICHNUNG DES STOFFES/DER ZUBEREITUNG UND DES UNTERNEHMENS1.1. Bezeichnung des Stoffes oder der ZubereitungDie verwendete Bezeichnung muss mit derjenigen in der Kennzeichnung gemäßAnhang VI der Richtlinie 67/548/EWG übereinstimmen.Bei Registranten Stoffen muss die Bezeichnung mit der für die Registrierung angegebenenübereinstimmen; ferner ist die nach Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung zugeteilteRegistrierungsnummer anzugeben.Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese auch aufgeführt werden.1.2. Verwendung des Stoffes/der ZubereitungSoweit bekannt, sind die Verwendungen des Stoffes oder der Zubereitung anzugeben. Gibtes mehrere Verwendungsmöglichkeiten, so genügt es, die wichtigsten oder häufigstenVerwendungen aufzuführen. Ferner ist kurz zu beschreiben, wie der Stoff oder dieZubereitung konkret wirkt (z.B. als Flammschutzmittel, Antioxidationsmittel usw.).Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben, so muss das Sicherheitsdatenblatt Informationenüber alle identifizierten Verwendungen enthalten, die für den Empfänger des Sicherheitsdatenblattsrelevant sind. Diese Informationen müssen mit den im Stoffsicherheitsberichtidentifizierten Verwendungen und den im Anhang des Sicherheitsdatenblattsaufgeführten Expositionsszenarien übereinstimmen.

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