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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/427Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der Zubereitungen31. a) Kreosot; WaschölCAS-<strong>Nr</strong>. 8001-58-9EINECS-<strong>Nr</strong>. 232-287-5b) Kreosotöl; WaschölCAS-<strong>Nr</strong>. 61789-28-4EINECS-<strong>Nr</strong>. 263-047-8c) Destillate (Kohlenteer),Naphthalinöle; NaphtalinölCAS-<strong>Nr</strong>. 84650-04-4EINECS-<strong>Nr</strong>. 283-484-8Beschränkungsbedingungen1. Dürfen nicht als Stoffe oder in Zubereitungen zurHolzbehandlung verwendet werden. Ferner darf damitbehandeltes Holz nicht in den Verkehr gebracht werden.2. Ausnahmen:a) Diese Stoffe und Zubereitungen dürfen zurHolzbehandlung in industriellen Verfahren oderzu gewerblichen Zwecken, für die diegemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über denSchutz der Arbeitnehmer bei derWiederbehandlung vor Ort gelten, nur dannverwendet werden, wenn siei) Benzo[a]pyren mit einerMassenkonzentration von weniger als0,005 % undii)wasserlösliche Phenole mit einerMassenkonzentration von weniger als 3 %enthaltenSolche Stoffe und Zubereitungen zur Verwendungbei der Holzbehandlung in industriellen Verfahrenoder zu gewerblichen Zwecken dürfen

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