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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/270 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20061.3. Bezeichnung des UnternehmensZu nennen ist die Person, die in der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen des Stoffesoder der Zubereitung verantwortlich ist, sei sie Hersteller, Importeur oder Händler. Es sinddie vollständige Anschrift und die Telefonnummer dieser Person sowie die E-Mail-Adresseder sachkundigen Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist, anzugeben.Befindet sich diese Anschrift nicht in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff oder dieZubereitung in Verkehr gebracht wird, so ist nach Möglichkeit zusätzlich die vollständigeAnschrift und die Telefonnummer der in diesem Mitgliedstaat verantwortlichen Personanzugeben.Handelt es sich um Registrierungspflichtige, so muss die Angabe dieser Person mit den fürdie Registrierung gemachten Angaben zum Hersteller oder Importeur übereinstimmen.1.4. NotrufnummerZusätzlich zu den oben genannten Angaben ist die Notrufnummer des Unternehmens und/oder der zuständigen öffentlichen Beratungsstelle anzugeben (dies kann die mit der Entgegennahmeder Informationen über die Gesundheitsaspekte beauftragte Stelle im Sinnevon Artikel 17 der Richtlinie 1999/45/<strong>EG</strong> sein). Ist diese Telefonnummer nur während derBürozeiten erreichbar, so ist dies anzugeben.

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