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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/842 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Anlage 7Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse1. Asbesthaltige Erzeugnisse bzw. ihre Verpackung müssen mit der nachstehendenKennzeichnung versehen sein:a) Die dem nachstehenden Muster entsprechende Kennzeichnung muss mindestens5 cm hoch (H) und 2,5 cm breit sein.b) Sie gliedert sich in zwei Teile:– den oberen Teil (h 1 = 40 % H), der den Buchstaben «a» weiß auf schwarzemGrund enthält;– den unteren Teil (h 2 = 60 % H), der die Standardaufschrift schwarz und/oderweiß auf rotem Grund deutlich lesbar enthält.c) Enthält das Erzeugnis Krokydolith, so ist die Angabe «Enthält Asbest» derStandardaufschrift durch folgende Angabe zu ersetzen: «Enthält Krokydolith/blauenAsbest».Die Mitgliedstaaten können von Unterabsatz 1 die Erzeugnisse ausnehmen, die inihrem Gebiet in den Verkehr gebracht werden sollen. Die Kennzeichnung mussjedoch die Aufschrift «Enthält Asbest» enthalten;d) Wird die Kennzeichnung direkt auf das Erzeugnis aufgedruckt, so genügt eineeinzige Farbe, die mit der Farbe der Unterlage kontrastiert.

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