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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/322 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006SPALTE 1SPALTE 2ERFORDERLICHESTANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 17.11. Explosionsfähigkeit 7.11. Keine Prüfung erforderlich,– wenn der Stoff keine chemischen Gruppen enthält, die auf Explosionsfähigkeitschließen lassen;– wenn der Stoff sauerstoffhaltige chemische Gruppen enthält, die aufExplosionsfähigkeit schließen lassen, die errechnete Sauerstoffbilanz aber kleiner als–200 ist;– wenn ein organischer Stoff oder ein homogenes Gemisch organischer Stoffechemische Gruppen enthält, die auf Explosionsfähigkeit schließen lassen, die bei derexothermen Zerfallsreaktion freigesetzte Energie aber weniger als 500 J/g beträgtund diese Reaktion bei weniger als 500 ºC in Gang kommt;– bei Gemischen anorganischer Oxidanzien (UN-Unterklasse 5.1) mit organischenStoffen, wenn die Konzentration des anorganischen Oxidans unter folgenden Wertenliegt:– 15 Massen-% bei Einstufung in UN-Verpackungsgruppe I (hohes Risiko) oder II(mittleres Risiko),– 30 Massen-%, bei Einstufung in UN-Verpackungsgruppe III (niedriges Risiko).Anmerkung: Beträgt die bei der exothermen Zerfallsreaktion freigesetzte Energie weniger als800 J/g, braucht weder die Detonationsgeschwindigkeit noch die Empfindlichkeit gegenDetonationsschockwellen geprüft zu werden.

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