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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/380 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006ANHANG XIIALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR NACHGESCHALTETE ANWENDERZUR BEWERTUNG VON STOFFEN UND ZUR ERSTELLUNGVON STOFFSICHERHEITSBERICHTENEinleitungIn diesem Anhang wird dargelegt, wie nachgeschaltete Anwender beurteilen und dokumentierensollen, dass die von dem/den von ihnen verwendeten Stoff/(en) ausgehenden Risiken für diejenigenVerwendungen, die nicht in dem ihnen bereitgestellten Sicherheitsdatenblatt erfasst sind, angemessenbeherrscht werden und dass andere Anwender, die nachgeschaltete Akteure der Lieferkettesind, die Risiken angemessen beherrschen können. Die Beurteilung umfasst den Lebenszyklus desStoffes von seinem Erhalt durch den nachgeschalteten Anwender für seine eigenen Verwendungenund für identifizierte Verwendungen durch nachgeschaltete Akteure der Lieferkette. Die Beurteilungberücksichtigt die Verwendung des Stoffes in Reinform , in einer Zubereitung oder in einemErzeugnis.Bei der Stoffsicherheitsbeurteilung und der Erstellung des Stoffsicherheitsberichts muss der nachgeschalteteAnwender die Informationen berücksichtigen, die er nach den Artikeln 31 und 32 dieserVerordnung vom Lieferanten des Stoffes erhält. Falls vorhanden und sachdienlich sind bei derStoffsicherheitsbeurteilung auch Beurteilungen zu berücksichtigen, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriftendurchgeführt wurden (z.B. Risikobewertung nach der Verordnung (EWG) <strong>Nr</strong>. 793/93);diese müssen auch in den Stoffsicherheitsbericht einfließen. Abweichungen von derartigen Beurteilungensind zu begründen. Beurteilungen, die im Zuge anderer internationaler und nationalerProgramme durchgeführt werden, können ebenfalls berücksichtigt werden.

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