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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/133b) alle übermittelten Informationen prüfen und erforderlichenfalls geeignete Risikominderungsmaßnahmenempfehlen, die in Bezug auf den betreffenden Standort ermittelt wurden.Das Verfahren nach Absatz 1 darf nur von der dort bezeichneten zuständigen Behörde durchgeführtwerden. Die zuständige Behörde teilt der Agentur die Ergebnisse dieser Bewertung mit, das imAnschluss daran die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unterrichtet und ihnen dieErgebnisse zur Verfügung stellt.Kapitel 4Gemeinsame BestimmungenArtikel 50Rechte des Registranten und des nachgeschalteten Anwenders1. Die Agentur übermittelt jeden Entscheidungsentwurf nach den Artikeln 40, 41 oder 46dem/n betreffenden Registranten oder nachgeschalteten Anwender/n und unterrichtetihn/sie über ihr Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Entwurfs Bemerkungenabzugeben. Möchten der/die betreffende/n Registrant/en oder nachgeschaltete/n AnwenderBemerkungen abgeben, so übermitteln sie diese der Agentur. Die Agentur unterrichtetihrerseits die zuständige Behörde unverzüglich über die Vorlage der Bemerkungen. Diezuständige Behörde (bei Entscheidungen nach Artikel 46) und die Agentur (bei Entscheidungennach den Artikeln 40 und 41) berücksichtigen sämtliche eingegangenenBemerkungen und können gegebenenfalls den Entscheidungsentwurf entsprechend ändern.

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