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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/229Artikel 137Übergangsmaßnahmen für Beschränkungen1. Bis zum 1. Juni 2010 erstellt die Kommission erforderlichenfalls den Entwurf einerÄnderung des Anhangs XVII; dieser Entwurf entspricht entwedera) etwaigen Risikobewertungen und empfohlenen Strategien zur Begrenzung derRisiken, die nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) <strong>Nr</strong>. 793/93 auf Gemeinschaftsebeneangenommen wurden, sofern er Vorschläge für Beschränkungen nachTitel VIII der vorliegenden Verordnung enthält, über die aber noch keine Entscheidunggemäß der Richtlinie 76/769/EWG getroffen worden ist;b) etwaigen Vorschlägen zur Einführung oder Änderung von Beschränkungen nach derRichtlinie 76/769/EWG, die den einschlägigen Organen vorgelegt wurden, aber nochnicht angenommen worden sind.2. Bis zum 1. Juni 2010 wird jedes Dossier nach Artikel 129 Absatz 3 der Kommissionvorgelegt. Die Kommission erstellt erforderlichenfalls den Entwurf einer Änderung desAnhangs XVII.3. Änderungen von Beschränkungen nach der Richtlinie 76/769/EWG nach dem 1. Juni 2007werden mit Wirkung vom 1. Juni 2009 in Anhang XVII aufgenommen.

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