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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/290 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006AnmerkungenEs ist sicherzustellen, dass auch andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts umweltrelevanteAngaben enthalten; insbesondere sollten unter den Positionen 6, 7, 13, 14 und 15Hinweise zur kontrollierten Freisetzung, zu Maßnahmen bei ungewollter Freisetzung, zumTransport und zur Entsorgung gegeben werden.13. HINWEISE ZUR ENTSORGUNGStellt die Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung (Restmengen oder Abfälle ausder absehbaren Verwendung) eine Gefährdung dar, so müssen die Rückstände genannt undHinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden.Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff oder die Zubereitungund für verunreinigtes Verpackungsmaterial (Verbrennung, Wiederverwertung, Deponieusw.).Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so müssen die Informationen über Maßnahmenzur Abfallentsorgung und -verwertung, mit denen die Exposition von Mensch und Umweltgegenüber dem Stoff angemessen begrenzt und überwacht wird, mit den im Anhang desSicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien übereinstimmen.AnmerkungAnzugeben sind einschlägige Gemeinschaftsbestimmungen über die Abfallentsorgung.Fehlen solche, so sollte der Verwender darauf hingewiesen werden, dass möglicherweisenationale oder regionale Bestimmungen zu beachten sind.

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