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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/441Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der Zubereitungen50. Polyzyklische aromatischeKohlenwasserstoffe (PAK)1. Benzo(a)pyren (BaP)CAS-<strong>Nr</strong>. 50-32-82. Benzo(e)pyren (BeP)CAS-<strong>Nr</strong>. 192-97-23. Benzo(a)anthracen (BaA)CAS-<strong>Nr</strong>. 56-55-34. Chrysen (CHR)CAS-<strong>Nr</strong>. 218-01-95. Benzo(b)fluoranthen (BbFA)CAS-<strong>Nr</strong>. 205-99-26. Benzo(j)fluoranthen (BjFA)CAS-<strong>Nr</strong>. 205-82-37. Benzo(k)fluoranthen (BkFA)CAS-<strong>Nr</strong>. 207-08-98. Dibenzo(a, h)anthracen (DBAhA)CAS-<strong>Nr</strong>. 53-70-3Beschränkungsbedingungen1. Weichmacheröle dürfen nicht für die Herstellung vonReifen oder Reifenteilen in Verkehr gebracht undverwendet werden, wenn sie– mehr als 1 mg/kg BaP oder– zusammengenommen mehr als 10 mg/kg alleraufgeführten PAK enthalten.Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der PAK-Extrakt weniger als 3 Massenprozent beträgt – gemessengemäß der Norm IP346: 1998 des „Institute ofPetroleum“ (Bestimmung der polyzyklischen Aromatenin nicht verwendeten Schmierölen und asphaltenfreienErdölfraktionen – Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode) –, sofern die Einhaltung derGrenzwerte für BaP und für die aufgelisteten PAK sowiedie Korrelation der Messwerte mit dem PAK-Extraktvom Hersteller oder Importeur alle sechs Monate bzw.nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahrenüberprüft werden, wobei jeweils der frühere Zeitpunktmaßgeblich ist.2. Außerdem dürfen nach dem 1. Januar 2010hergestellte Reifen und Profile für die Runderneuerungnicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sieWeichmacheröle enthalten, die die in Absatz 1angegebenen Grenzwerte überschreiten.Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn dievulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 %HBay – gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm21461 (Vulkanisierter Gummi – Bestimmung derAromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) –nicht überschreitet.3. Ausgenommen von Absatz 2 sind runderneuerteReifen, wenn ihr Profil keine Weichmacheröle enthält,die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerteüberschreiten.4. Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem1. Januar 2010 an.

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