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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/176 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006c) Durchführung der ihm nach Titel VI übertragenen Aufgaben;d) Durchführung der ihm nach Titel VIII übertragenen Aufgaben;e) Aufbau und Unterhaltung einer/von Datenbank/en mit Informationen zu allenregistrierten Stoffen, mit dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis und mitder harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungsliste. Es macht – soweit nichtnach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi ein Antrag gestellt wurde, der als begründetangesehen wird – die in Artikel 119 Absätze 1 und 2 genannten Informationen, die inder/den Datenbank/en enthalten sind, über das Internet kostenlos öffentlich zugänglich.Die Agentur stellt auf Antrag sonstige in den Datenbanken enthalteneInformationen nach Artikel 118 bereit;f) öffentliche Bereitstellung nach Artikel 119 Absatz 1 von Informationen darüber,welche Stoffe zurzeit bewertet werden oder bewertet wurden, und zwar innerhalbvon 90 Tagen nach Eingang der Informationen bei der Agentur;g) gegebenenfalls Bereitstellung technischer und wissenschaftlicher Leitlinien undHilfsmittel für die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere zur Unterstützungder Industrie und insbesondere der KMU bei der Ausarbeitung von Stoffsicherheitsberichtennach Artikel 14, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 4 und bei derAnwendung des Artikels 10 Buchstabe a Ziffer viii, des Artikels 11 Absatz 3 und desArtikels 19 Absatz 2; und technische und wissenschaftliche Leitlinien zurAnwendung von Artikel 7 durch Produzenten und Importeure von Erzeugnissen;h) Bereitstellung technischer und wissenschaftlicher Leitlinien zur Anwendung dieserVerordnung für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Unterstützung dervon den Mitgliedstaaten nach Titel XIII eingerichteten Auskunftsstellen;

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