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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/278 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20067.2. LagerungAnzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung wie– spezielle Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschließlich Rückhaltewändeund Belüftung), unverträgliche Materialien, Lagerbedingungen (TemperaturundFeuchtigkeitsgrenze/-bereich, Licht, Inertgas usw.), besondere Anforderungen anelektrische Anlagen und Geräte sowie Maßnahmen gegen elektrostatischeAufladung.Hinzuzufügen sind gegebenenfalls Empfehlungen hinsichtlich der Mengenbegrenzungen inAbhängigkeit von den Lagerbedingungen. Insbesondere anzugeben sind spezielle Anforderungenwie die Art des Materials von Verpackungen/Behältnissen für den Stoff oder dieZubereitung.7.3. Bestimmte Verwendung(en)Bei Endprodukten, die für bestimmte Verwendungszwecke hergestellt wurden, sinddetaillierte und praxisnahe Empfehlungen für diese Verwendungszwecke zu formulieren.Wenn möglich, sollte auf einschlägige Branchenregelungen hingewiesen werden.8. B<strong>EG</strong>RENZUNG UND ÜBERWACHUNG DER EXPOSITION/PERSÖNLICHESCHUTZAUSRÜSTUNG8.1. ExpositionsgrenzwerteAnzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter, wie Grenzwerte für dieExposition am Arbeitsplatz und/oder biologische Grenzwerte. Die Werte müssen sich aufden Mitgliedstaat beziehen, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebrachtwird. Anzugeben sind ferner die aktuell empfohlenen Überwachungsverfahren.

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