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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/3258. TOXIKOLOGISCHE ANGABENSPALTE 1SPALTE 2STANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 18.1. Reizung oder Verätzung der Haut 8.1. Auf die Schritte 3 und 4 kann verzichtet werden,Diese Prüfung ist in vier Schritten vorzunehmen:(1) Auswertung der vorliegenden Ergebnisse vonUntersuchungen an Menschen und Tieren,– wenn die vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass die Kriterienfür die Einstufung als hautätzend oder augenreizend erfüllt sind;– wenn der Stoff an Luft bei Raumtemperatur entzündlich ist;(2) Ermittlung der Säure- oder Alkalireserve,– wenn der Stoff als stark toxisch im Hautkontakt eingestuft ist;(3) In-vitro-Prüfung der Ätzwirkung auf die Haut,(4) In-vitro-Prüfung der Reizwirkung auf die Haut.– wenn bei der Prüfung einer akuten dermalen Toxizität bis zur Höchstdosis(2000 mg/kg Körpergewicht) keine Hautreizung beobachtet wurde.

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