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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/127Kapitel 2StoffbewertungArtikel 44Kriterien für die Stoffbewertung1. Zur Gewährleistung eines harmonisierten Konzepts entwickelt die Agentur in Zusammenarbeitmit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die weitere Bewertung Kriterien für diePriorisierung der Stoffe. Die Priorisierung bestimmt sich nach einem risikoorientiertenKonzept. Bei den Kriterien wird Folgendes berücksichtigt:a) Informationen über schädliche Wirkungen, z.B. strukturelle Ähnlichkeit des Stoffesmit als besorgniserregend bekannten Stoffen oder mit Stoffen, die persistent undbioakkumulierbar sind, so dass zu vermuten ist, dass der Stoff oder eines odermehrere seiner Umwandlungsprodukte besorgniserregende Eigenschaften hat oderpersistent und bioakkumulierbar ist;b) Informationen über die Exposition;c) Mengen, einschließlich der Gesamtmenge, die sich aus den Registrierungen mehrererRegistranten ergibt.

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