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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/162 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Kapitel 3Zulassungen in der LieferketteArtikel 65Pflichten der ZulassungsinhaberUnbeschadet der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/<strong>EG</strong> nehmen die Inhaber einer Zulassungsowie die in Artikel 56 Absatz 2 genannten nachgeschalteten Anwender, die die Stoffe in einerZubereitung verwenden, die Zulassungsnummer in das Etikett auf, bevor sie den Stoff oder eine denStoff enthaltende Zubereitung für eine zugelassene Verwendung in Verkehr bringen. Dies hatunverzüglich zu geschehen, sobald die Zulassungsnummer nach Artikel 64 Absatz 9 öffentlichzugänglich gemacht worden ist.Artikel 66Nachgeschaltete Anwender1. Nachgeschaltete Anwender, die einen Stoff nach Artikel 56 Absatz 2 verwenden, teilendies der Agentur innerhalb von drei Monaten nach der ersten Lieferung des Stoffes mit.2. Die Agentur führt ein laufend aktualisiertes Verzeichnis der nachgeschalteten Anwender,die Mitteilungen nach Absatz 1 gemacht haben. Die Agentur gewährt den zuständigenBehörden der Mitgliedstaaten Zugang zu diesem Verzeichnis.

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