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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/433Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungen– Luftschlangen,– Scherzexkremente,– Horntöne für Vergnügungen,– Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken,– künstliche Spinnweben,– Scherzgestank,– usw.2. Unbeschadet der Anwendung sonstigergemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet derEinstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicherStoffe muss auf der Verpackung der oben genanntenAerosolpackungen folgendes gut leserlich undunzerstörbar angegeben sein: «Nur für gewerblicheVerbraucher».3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen derAbsätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9 Buchstabe ader Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975zur Angleichung der Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten über Aerosolpackungen 4 genanntenAerosolpackungen.4. Die vorstehend in Absatz 1 und 2 genanntenErzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden,wenn sie den dort aufgeführten Anforderungenentsprechen.41. HexachlorethanCAS-<strong>Nr</strong>. 67-72-1Darf nicht bei der Herstellung oder Verarbeitung vonNichteisenmetallen verwendet werden.EINECS-<strong>Nr</strong>. 200-666-4

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