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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/39(126) Damit die Arbeiten im Rahmen der Verordnung (EWG) <strong>Nr</strong>. 793/93 und der Richtlinie76/769/EWG voll genutzt werden können und nicht verloren gehen, sollte die Kommissiondazu ermächtigt werden, in der Anlaufphase Beschränkungsverfahren einzuleiten, die aufden bereits geleisteten Arbeiten beruhen, ohne das in der vorliegenden Verordnung fürBeschränkungen vorgesehene Verfahren vollständig durchlaufen zu müssen. Ab Inkrafttretendieser Verordnung sollten alle diese Elemente zur Unterstützung der Risikominderungsmaßnahmenverwendet werden.(127) Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten gestaffelt in Kraft treten, damit der Übergangzu dem neuen System reibungslos vonstatten gehen kann Darüber hinaus sollte einschrittweises Inkrafttreten der Bestimmungen es allen Betroffenen – Behörden, natürlichenoder juristischen Personen und Interessengruppen – erlauben, ihre Ressourcen rechtzeitigzur Vorbereitung auf die neuen Pflichten zu konzentrieren.(128) Diese Verordnung tritt an die Stelle folgender <strong>Rechtsakte</strong>: Richtlinie 76/769/EWG,Richtlinie 91/155/EWG der Kommission 1 , Richtlinie 93/67/EWG der Kommission 2 ,Richtlinie 93/105/<strong>EG</strong> der Kommission 3 , Richtlinie 2000/21/<strong>EG</strong> der Kommission 4 ,Verordnung (EWG) <strong>Nr</strong>. 793/93 und Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 1488/94 der Kommission 5 .Diese Richtlinien und Verordnungen sollten daher aufgehoben werden.12345Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiteneines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 derRichtlinie 88/379/EWG (ABl. L 76 vom 22.3.1991, S. 35). Zuletzt geändert durch dieRichtlinie 2001/58/<strong>EG</strong> (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 24).Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzenfür die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß derRichtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen (ABl. L 227 vom 8.9.1993, S. 9).Richtlinie 93/105/<strong>EG</strong> der Kommission vom 25. November 1993 zur Festlegung vonAnhang VII D, der Angaben enthält, die für die technischen Beschreibungen im Sinne vonArtikel 12 der siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates erforderlich sind(ABl. L 294 vom 30.11.1993, S. 21).Richtlinie 2000/21/<strong>EG</strong> der Kommission vom 25. April 2000 über das Verzeichnis dergemeinschaftlichen <strong>Rechtsakte</strong> gemäß Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich derRichtlinie 67/548/EWG des Rates (ABl. L 103 vom 28.4.2000, S. 70).Richtlinie 1488/94/<strong>EG</strong> der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzenfür die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäßder Verordnung (EWG) <strong>Nr</strong>. 793/93 des Rates (ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3).

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