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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/354 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20069. ANGABEN ZUR ÖKOTOXIZITÄTSPALTE 1SPALTE 2ERFORDERLICHE STANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 19.1. Aquatische Toxizität 9.1. Eine Prüfung der Langzeittoxizität ist vom Registranten vorzuschlagen, wenn beider nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeiteiner eingehenderen Prüfung der Wirkung auf Wasserlebewesen erkennbar wird.Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen derSicherheitsbeurteilung.9.1.5. Langzeittoxizität für Wirbellose (bevorzugte Tierart:Daphnia) (sofern diese Angaben nicht bereits aufgrund derAnforderungen des Anhangs VII vorliegen)9.1.6. Langzeittoxizität für Fische (sofern diese Angaben nichtbereits aufgrund der Anforderungen des Anhangs VIIIvorliegen)Angaben sind entweder zu Abschnitt 9.1.6.1 oder zuAbschnitt 9.1.6.2 oder zu Abschnitt 9.1.6.3 zu machen.9.1.6.1 Toxizität für Fische im frühen Entwicklungsstadium(FELS)9.1.6.2 Toxizität für Fischembryonen und Jungfische mitDottersack9.1.6.3 Wachstumstest an Jungfischen

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