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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/23(67) Eine kollektive Einigung über Entscheidungsentwürfe in dem bei der Agentur eingesetztenAusschuss der Mitgliedstaaten ist die Grundlage für ein effizientes System, das das Subsidiaritätsprinzipwahrt und gleichzeitig den Binnenmarkt erhält. Stimmen ein odermehrere Mitgliedstaaten oder die Agentur einem Entscheidungsentwurf nicht zu, so solltedieser im Rahmen eines zentralisierten Verfahrens angenommen werden. Gelangt der Ausschussder Mitgliedstaaten nicht zu einer einstimmigen Einigung, so sollte die Kommissioneine Entscheidung gemäß einem Ausschussverfahren treffen.(68) Eine Bewertung kann zu der Schlussfolgerung führen, dass Maßnahmen im Rahmen derBeschränkungs- oder Zulassungsverfahren ergriffen oder dass Risikomanagementmaßnahmenim Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften erwogen werden sollten.Informationen über den Fortgang der Bewertungsverfahren sollten daher öffentlichgemacht werden.(69) Um ein hinreichend hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit, auch im Hinblickauf betroffene Bevölkerungsgruppen und gegebenenfalls auf bestimmte schutzbedürftigeUntergruppen, sowie der Umwelt sicherzustellen, sollte bei besonders besorgniserregendenStoffen entsprechend dem Vorsorgeprinzip mit großer Umsicht vorgegangen werden.Weisen die natürlichen oder juristischen Personen, die einen Zulassungsantrag stellen,gegenüber der Bewilligungsbehörde nach, dass die mit der Verwendung des Stoffeseinhergehenden Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt angemessenbeherrscht werden, so sollte die Zulassung erteilt werden. Anderenfalls kann eine Verwendungdennoch zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass der sozioökonomischeNutzen, der sich aus der Verwendung des Stoffes ergibt, die mit seiner Verwendungverbundenen Risiken überwiegt und es keine geeigneten Alternativstoffe oder-technologien gibt, die wirtschaftlich und technisch tragfähig wären. Im Interesse einesreibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ist es zweckmäßig, dass die Kommissiondie Rolle der Bewilligungsbehörde übernimmt.

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