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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/438 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungen47. Zement 1. Zement und zementhaltige Zubereitungen dürfen nichtverwendet oder in Verkehr gebracht werden, wenn ihrGehalt an löslichem Chrom VI nach Hydratisierung mehrals 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt.2. Werden Reduktionsmittel verwendet, so istunbeschadet der Gültigkeit anderer gemeinschaftlicherRechtsvorschriften für die Einstufung, Verpackung undKennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungenauf der Verpackung von Zement oder zementhaltigenZubereitungen deutlich lesbar und dauerhaft anzugeben,wann das Erzeugnis abgepackt wurde sowie unterwelchen Bedingungen und wie lange es gelagert werdenkann, ohne dass die Wirkung des Reduktionsmittelsnachlässt und der Gehalt an löslichem Chrom VI den inNummer 1 genannten Grenzwert überschreitet.3. Davon abweichend finden die Nummern 1 und 2 keineAnwendung auf das Inverkehrbringen im Hinblick aufüberwachte geschlossene und vollautomatische Prozesseund auf die Verwendung in solchen Prozessen, bei denenZement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlichmit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahrvon Hautkontakten besteht.

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