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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/410 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungen– als Lärmschutz,– als Lawinenschutz,– als Leitplanken und Schranken anStraßen,– als entrindete Rundnadelhölzer fürWeidezäune,– in Erdstützwänden,– als Strom- undTelekommunikationsmasten,– als Bahnschwellen fürUntergrundbahnen.Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriftenfür die Einstufung, Verpackung undKennzeichnung gefährlicher Stoffe undZubereitungen muss sämtliches behandeltesHolz, das in den Verkehr gebracht wird, einzelndie Aufschrift tragen: «Verwendung nur inIndustrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken,enthält Arsen.» Darüber hinaus muss sämtlichesin Paketen in den Verkehr gebrachtes Holz dieAufschrift tragen: «Bei der Handhabung desHolzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holzgeschnitten oder anderweitig bearbeitet,Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälledieses Holzes sind von zugelassenenUnternehmen als gefährliche Abfälle zubehandeln.»

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