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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/145Bei der Zahl der in Anhang XIV aufgenommenen Stoffe und den unter Absatz 1 angegebenenZeitpunkten wird auch die Kapazität der Agentur zur fristgerechten Bearbeitungvon Anträgen berücksichtigt. Die Agentur gibt ihre erste Empfehlung für in Anhang XIVaufzunehmende prioritäre Stoffe bis zum 1. Juni 2009ab. Die Agentur gibt mindestensjedes zweite Jahr weitere Empfehlungen zur Aufnahme weiterer Stoffe in Anhang XIV ab.4. Bevor die Agentur der Kommission ihre Empfehlung übermittelt, macht sie diese unterBeachtung der Artikel 118 und 119 über den Zugang zu Informationen auf ihrer Websiteöffentlich zugänglich und gibt dabei deutlich das Veröffentlichungsdatum an. Die Agenturfordert alle interessierten Kreise auf, innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt derVeröffentlichung insbesondere zu Verwendungen, die von der Zulassungspflichtausgenommen werden sollten, Bemerkungen abzugeben.Die Agentur aktualisiert ihre Empfehlung unter Berücksichtigung der eingegangenenBemerkungen.5. Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird ein Stoff nach Aufnahme in Anhang XIV keinen neuenBeschränkungen nach dem Verfahren des Titels VIII auf Grund der Risiken für diemenschliche Gesundheit oder die Umwelt unterworfen, die sich aufgrund der inAnhang XIV aufgeführten inhärenten Eigenschaften aus der Verwendung des Stoffes alssolchem, in einer Zubereitung oder der Aufnahme eines Stoffes in ein Erzeugnis ergeben.6. Ein in Anhang XIV aufgeführter Stoff darf neuen Beschränkungen nach dem Verfahrendes Titels VIII auf Grund der Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umweltunterworfen werden, die sich aus dem Vorhandensein des Stoffes in (einem)Erzeugnis(sen) ergeben.

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