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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/185Artikel 84Ernennung des Direktors1. Der Direktor der Agentur wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von derKommission im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessensbekundung im Amtsblattder Europäischen Union, in anderen regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungen oder imInternet vorgeschlagenen Liste von Bewerbern ernannt.Der Direktor wird auf der Grundlage von Verdienst und nachgewiesenen VerwaltungsundManagementfertigkeiten sowie seiner einschlägigen Erfahrung im Bereich derSicherheit bzw. Regulierung chemischer Stoffe ernannt. Der Verwaltungsrat fasst seinenBeschluss mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.Der Verwaltungsrat kann den Direktor nach demselben Verfahren seines Amtes entheben.Vor seiner Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert,möglichst bald eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen derMitglieder des Parlaments zu beantworten.2. Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeiteinmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

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