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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/3055. Nebenprodukte, soweit sie nicht selbst eingeführt oder in Verkehr gebracht werden;6. hydratisierte Stoffe oder Ionen, die durch den Kontakt eines Stoffes mit Wasser entstandensind, sofern dieser Stoff vom Hersteller oder Importeur, der diese Ausnahmeregelung inAnspruch nimmt, angemeldet wurde;7. die folgenden Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden:Mineralien, Erze, Erzkonzentrate, Zementklinker, Erdgas, Flüssiggas, Erdgaskondensat,Prozessgase und deren Bestandteile, Rohöl, Kohle und Koks;8. andere Naturstoffe als die in Abschnitt 7 genannten, soweit sie nicht chemisch verändertwurden, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Einstufung als gefährlich nach derRichtlinie 67/548/EWG;9. chemische Elemente, bei denen gefährliche Eigenschaften und Risiken bereits wohlbekannt sind:Wasserstoff, Sauerstoff, Edelgase (Argon, Helium, Neon, Xenon) und Stickstoff.

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