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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/211Artikel 114Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis1. Die Agentur erstellt und unterhält in Form einer Datenbank ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnismit den Informationen nach Artikel 113 Absatz 1 sowohl für nachArtikel 113 Absatz 1 mitgeteilte Informationen als auch für als Teil der Registrierungübermittelte Informationen. Die in Artikel 119 Absatz 1 genannten Informationen in dieserDatenbank sind öffentlich zugänglich. Die Agentur gewährt den Anmeldern undRegistranten, die Informationen über einen Stoff vorgelegt haben, nach Artikel 29 Absatz 1Zugang zu den anderen im Verzeichnis vorhandenen Daten über diesen Stoff.Die Agentur aktualisiert das Verzeichnis, sobald sie aktualisierte Informationen gemäßArtikel 113 Absatz 3 erhält.2. Über die in Absatz 1 genannten Informationen hinaus vermerkt die Agentur gegebenenfallsfür jeden Eintrag,a) ob es für diesen Eintrag eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung aufGemeinschaftsebene durch die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWGgibt;b) ob es sich bei diesem Eintrag um einen gemeinsamen Eintrag der Registranten fürdenselben Stoff nach Artikel 11 Absatz 1 handelt;c) ob sich der Eintrag von einem anderen Eintrag desselben Stoffes im Verzeichnisunterscheidet;d) falls verfügbar, die entsprechende(n) Registrierungsnummer(n).

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