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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/1053. Die SIEF-Teilnehmer stellen den anderen Teilnehmern bestehende Studien zur Verfügung,reagieren auf Informationsanfragen anderer Teilnehmer, ermitteln gemeinsam den Bedarfan weiteren Studien zu den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zwecken und treffen dieVorkehrungen für die Durchführung dieser Studien. Jedes SIEF muss bis zum 1. Juni 2018arbeitsfähig sein.Artikel 30Gemeinsame Nutzung von Daten aus Versuchen1. Bevor er zur Erfüllung der Informationsanforderungen für die Registrierung einen Versuchdurchführt, klärt ein SIEF-Teilnehmer durch Nachfrage innerhalb seines SIEF, ob eineeinschlägige Studie zur Verfügung steht. Steht im Rahmen des SIEF eine einschlägigeStudie mit Wirbeltierversuchen zur Verfügung, so fordert der SIEF-Teilnehmer dieseStudie an. Steht im Rahmen des SIEF eine einschlägige Studie ohne Wirbeltierversuchezur Verfügung, so kann der SIEF-Teilnehmer diese Studie anfordern.Innerhalb eines Monats nach der Anforderung belegt der Eigentümer der Studie gegenüberdem/den Teilnehmer/n, der/die diese angefordert hat/haben, die Kosten der Studie. Der/dieTeilnehmer und der Eigentümer bemühen sich nach Kräften, zu gewährleisten, dass dieKosten für die gemeinsame Nutzung der Informationen in gerechter, transparenter undnicht-diskriminierender Weise festgelegt werden. Dies kann durch – auf den genanntenGrundsätzen beruhende – Leitlinien für die Kostenteilung erleichtert werden, die von derAgentur nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g festgelegt werden. Kommt es nicht zu einersolchen Vereinbarung, so sind die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen. Innerhalb von zweiWochen nach Eingang der Zahlung erteilt der Eigentümer die Erlaubnis, den umfassendenStudienbericht für die Registrierung heranzuziehen. Kostenteilung wird den Registrantennur für die Informationen auferlegt, die sie zur Erfüllung der Registrierungsanforderungenbenötigen.

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