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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/368 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006SPALTE 1SPALTE 2ERFORDERLICHESTANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 18.9.1. Prüfung der Karzinogenität 8.9.1 Eine Prüfung der Karzinogenität kann vom Registranten vorgeschlagen oder nachArtikel 40 oder 41 von der Agentur verlangt werden,– wenn der Stoff eine weit verbreitete Verwendung hat oder wenn es Hinweise aufhäufige oder lang andauernde Exposition von Menschen gibt und– wenn der Stoff als Mutagen der Kategorie 3 eingestuft ist oder wenn Prüfungen mitwiederholter Verabreichung ergeben haben, dass der Stoff Hyperplasie und/oderpräneoplastische Veränderungen hervorrufen kann.Ist der Stoff als Mutagen der Kategorien 1 oder 2 eingestuft, so ist davon auszugehen,dass ein gentoxischer Mechanismus für die Karzinogenität vorliegt. In diesen Fällen wirdnormalerweise keine Prüfung der Karzinogenität verlangt.

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