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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/8432. Die Kennzeichnung muss entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen vorgenommenwerden:a) auf jeder kleinsten Liefereinheit;b) enthält ein Erzeugnis Bestandteile auf Asbestgrundlage, so genügte es, wenn dieBestandteile gekennzeichnet sind. Auf die Kennzeichnung kann verzichtet werden,wenn wegen der geringen Abmessungen oder wegen sonstiger ungünstigerBeschaffenheit eine Kennzeichnung des Bestandteils nicht möglich ist.

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