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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/77Artikel 14Stoffsicherheitsbericht und Pflicht zur Anwendung und Empfehlungvon Risikominderungsmaßnahmen1. Unbeschadet des Artikels 4 der Richtlinie 98/24/<strong>EG</strong> ist für alle Stoffe, die nach diesemKapitel registrierungspflichtig sind, eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen und einStoffsicherheitsbericht zu erstellen, wenn der Stoff in Mengen von 10 Tonnen oder mehrpro Jahr und Registrant registriert wird.Der Stoffsicherheitsbericht dokumentiert die Stoffsicherheitsbeurteilung, die nach denAbsätzen 2 bis 7 und nach Anhang I entweder für jeden Stoff als solchen oder in einerZubereitung oder in einem Erzeugnis oder für eine Stoffgruppe durchzuführen ist.2. Eine Stoffsicherheitsbeurteilung nach Absatz 1 braucht nicht für einen Stoff durchgeführtzu werden, der Bestandteil einer Zubereitung ist, wenn die Konzentration des Stoffes in derZubereitung niedriger ist als der niedrigste der folgenden Werte:a) die geltenden Grenzwerte nach der Tabelle in Artikel 3 Absatz 3 derRichtlinie 1999/45/<strong>EG</strong>;b) die Grenzwerte nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG;c) die Grenzwerte nach Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/<strong>EG</strong>;

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