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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/406 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungen16. Bleicarbonatea) wasserfreies neutralesKarbonat PbCO 3CAS-<strong>Nr</strong>. 598-63-0EINECS-<strong>Nr</strong>. 209-943-4b) Triblei-bis (carbonat)dihydroxid 2 PbCO 3 ,Pb(OH) 2CAS-<strong>Nr</strong>. 1319-46-6Dürfen nicht verwendet werden als Stoffe oderKomponenten von Zubereitungen, die zur Verwendungals Farben bestimmt sind, ausgenommen für dieRestaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowievon historischen Gebäuden und ihrer Inneneinrichtungen,wenn ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet dieGenehmigung dazu gemäß dem IAO-Übereinkommen<strong>Nr</strong>. 13 über die Verwendung von Bleiweiß undBleisulfaten in Farben erteilen willEINECS-<strong>Nr</strong>. 215-290-617. Bleisulfate.a) PbSO 4 (1:1)CAS-<strong>Nr</strong>. 7446-14-2EINECS-<strong>Nr</strong>. 231-198-9b) Pb x SO4CAS-<strong>Nr</strong>. 15739-80-7EINECS-<strong>Nr</strong>. 239-831-0

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