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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/3419. ANGABEN ZUR ÖKOTOXIZITÄTSPALTE 1SPALTE 2ERFORDERLICHESTANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 19.1.3. Kurzzeittoxizität für Fische: Der Registrant kann stattder Kurzzeittoxizität auch die Langzeittoxizitätermitteln.9.1.3. Keine Prüfung erforderlich,– wennes begründete Hinweise darauf gibt, dass aquatische Toxizität unwahrscheinlichist, beispielsweise wenn der Stoff sehr schwer wasserlöslich ist oder wenn derStoff biologische Membranen voraussichtlich nicht durchdringt oder– wenn eine Prüfung der aquatischen Langzeittoxizität bei Fischen vorliegt.Eine Prüfung der aquatischen Langzeittoxizität im Sinne des Anhangs IX ist zu erwägen, wennbei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer Prüfungweiterer Wirkungen auf Wasserlebewesen erkennbar wird. Die Wahl der Prüfung(en) richtetsich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung.Wenn der Stoff schwer wasserlöslich ist, ist die Prüfung der aquatischen Langzeittoxizität fürFische (Anhang IX Abschnitt 9.1.6) zu erwägen..

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