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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/1972. Trifft die Agentur keine Entscheidung, so kann nach Maßgabe des Artikels 232 desVertrags Untätigkeitsklage beim Gericht erster Instanz oder beim Gerichtshof erhobenwerden.3. Die Agentur hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichts ersterInstanz oder des Gerichtshofs ergeben.Artikel 95Meinungsverschiedenheiten mit anderen Stellen1. Die Agentur sorgt für die frühzeitige Ermittlung potenzieller Quellen eines Konflikteszwischen ihren Auffassungen und denen anderer nach dem Gemeinschaftsrecht eingesetzterStellen mit vergleichbaren Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse,einschließlich Gemeinschaftseinrichtungen.2. Stellt die Agentur eine potenzielle Konfliktquelle fest, so nimmt sie mit der betreffendenStelle Kontakt auf, um sicherzustellen, dass alle relevanten wissenschaftlichen odertechnischen Informationen ausgetauscht werden, und festzustellen, bei welchenwissenschaftlichen oder technischen Fragen ein Konflikt auftreten könnte.3. Besteht eine grundlegende Meinungsverschiedenheit in wissenschaftlichen oder technischenFragen und handelt es sich bei der betreffenden Stelle um eine Gemeinschaftseinrichtungoder einen wissenschaftlichen Ausschuss, so arbeiten die Agentur und diebetreffende Stelle zusammen und lösen entweder den Konflikt oder legen der Kommissionein gemeinsames Dokument zur Erläuterung der wissenschaftlichen und/oder technischenKonfliktpunkte vor.

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