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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/260 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20066.3 Die Risikobeschreibung besteht aus– einem Vergleich der Exposition jeder Bevölkerungsgruppe, die gegenüber dem Stoffexponiert oder wahrscheinlich exponiert wird, mit den geeigneten DNEL-Werten,– einem Vergleich der vorhergesagten Konzentrationen in jedem Umweltkompartimentmit den PNEC-Werten und– einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und Schwere eines auf die physikalischchemischenEigenschaften des Stoffes zurückzuführenden Vorkommnisses.6.4 Eine angemessene Beherrschung des Risikos für Mensch und Umwelt während desgesamten Lebenszyklus des Stoffes, der sich aus der Herstellung und den identifiziertenVerwendungen ergibt, kann für jedes Expositionsszenario dann angenommen werden,wenn– die gemäß Abschnitt 6.2 abgeschätzten Expositionshöhen den entsprechendenDNEL- oder PNEC-Wert gemäß den Abschnitten 1 bzw. 3 nicht übersteigen und– die Wahrscheinlichkeit und Schwere eines auf die physikalisch-chemischen Eigenschaftendes Stoffes zurückzuführenden Vorkommnisses, ermittelt gemäßAbschnitt 2, zu vernachlässigen ist.6.5 Für diejenigen Wirkungen auf den Menschen und diejenigen Umweltkompartimente, fürdie kein DNEL- oder PNEC-Wert bestimmt werden konnte, wird eine qualitativeBeurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass bei Anwendung des ExpositionsszenariosAuswirkungen vermieden werden, vorgenommen.

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