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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/409Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungenc) Abweichend hiervon bestehen jedoch folgendeAusnahmen:i) für Stoffe und Zubereitungen für denHolzschutz: Diese dürfen lediglich inIndustrieanlagen im Vakuum oder unterDruck zur Imprägnierung von Holz in Formvon Lösungen anorganischer Verbindungenvon Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C,zum Einsatz kommen. Holz, das sobehandelt ist, darf nicht vermarktet werden,bevor das Schutzmittel vollständig fixiertist.ii)für mit CCA-Lösungen in Industrieanlagenbehandeltes Holz gemäß Ziffer i): es kannfür die gewerbliche und industrielleVerwendung in den Verkehr gebrachtwerden, vorausgesetzt, dass dieUnversehrtheit der Holzstruktur zurSicherheit von Mensch oder Vieherforderlich ist und ein Hautkontakt derallgemeinen Bevölkerung während derDauer der Verwendung unwahrscheinlichist:– als Bauholz in öffentlichen undlandwirtschaftlichen Gebäuden,Bürogebäuden undIndustriebetrieben,– in Brücken und beiBrückenbauarbeiten,– als Bauholz in Binnengewässernund Brackwasser, z. B. für Molenund Brücken,

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