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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/27(80) Die Bestimmungen über die Zulassung und Beschränkung sollten so aufeinander abgestimmtsein, dass das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts und der Schutz dermenschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt gewährleistet sind. Gelten beider Aufnahme des betreffenden Stoffes in das Verzeichnis der Stoffe, für die Zulassungsanträgeeingereicht werden können, bereits Beschränkungen, so sollten sie für diesen Stoffbeibehalten werden. Die Agentur sollte prüfen, ob die Risiken, die von Stoffen in Erzeugnissenausgehen, angemessen beherrscht werden und, wenn dies nicht der Fall ist, einDossier zur Einführung weiterer Beschränkungen für Stoffe, deren Verwendung derZulassungspflicht unterliegt, ausarbeiten.(81) Zur Schaffung eines harmonisierten Konzepts für die Zulassung von Verwendungenbestimmter Stoffe sollte die Agentur Stellungnahmen zu den Risiken, die sich aus diesenVerwendungen ergeben, einschließlich darüber, ob der Stoff angemessen beherrscht wirdsowie zu sozioökonomischen Analysen abgeben, die ihr von Dritten unterbreitet werden.Diese Stellungnahmen sollten von der Kommission bei der Entscheidung über eineZulassungserteilung berücksichtigt werden.(82) Damit eine effektive Überwachung und Durchsetzung des Zulassungserfordernisses möglichist, sollten nachgeschaltete Anwender, denen eine ihrem Lieferanten erteilte Zulassungzugute kommt, der Agentur ihre Verwendung des Stoffes mitteilen.(83) Unter diesen Umständen ist es angebracht, dass die Kommission ihre endgültigenEntscheidungen über die Erteilung oder Verweigerung von Zulassungen nach einemRegelungsverfahren trifft, um eine Prüfung der weiter reichenden Auswirkungen in denMitgliedstaaten zu ermöglichen und die Mitgliedstaaten enger an diesen Entscheidungenzu beteiligen.

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