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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/158 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Artikel 63Spätere Zulassungsanträge1. Wurde für die Verwendung eines Stoffes ein Antrag gestellt, so kann sich ein spätererAntragsteller auf die entsprechenden Teile des früheren Antrags beziehen, die gemäßArtikel 62 Absatz 4 Buchstaben d, e und f sowie Absatz 5 Buchstabe a vorgelegt wurden,sofern der spätere Antragsteller vom früheren Antragsteller die Erlaubnis erhalten hat, aufdiese Teile des Antrags Bezug zu nehmen.2. Wurde für die Verwendung eines Stoffes eine Zulassung erteilt, so kann sich ein spätererAntragsteller auf die entsprechenden Teile des früheren Antrags beziehen, die gemäßArtikel 62 Absatz 4 Buchstaben d, e und fund Absatz 5 Buchstabe a vorgelegt wurden,sofern der spätere Antragsteller vom Inhaber der Zulassung die Erlaubnis erhalten hat, aufdiese Teile des Antrags Bezug zu nehmen.3. Bevor sich der spätere Antragsteller nach den Absätzen 1 und 2 auf etwaige frühereAnträge bezieht, aktualisiert er die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Informationenentsprechend.Artikel 64Verfahren für Zulassungsentscheidungen1. Die Agentur bestätigt den Zeitpunkt des Antragseingangs. Die Ausschüsse der Agentur fürRisikobeurteilung und für sozioökonomische Analyse geben innerhalb von zehn Monatennach Antragseingang einen Entwurf ihrer Stellungnahmen ab.

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