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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/337SPALTE 1SPALTE 2ERFORDERLICHESTANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 1Die Prüfung der subchronischen Toxizität (90 Tage) (Anhang IX Nummer 8.6.2) ist vomRegistranten vorzuschlagen, wenn wegen der Häufigkeit und Dauer der Exposition von Menscheneine Prüfung über einen längeren Zeitraum angebracht erscheint und eine der folgendenBedingungen erfüllt ist:– vorliegende andere Daten deuten auf eine gefährliche Eigenschaft des Stoffes hin, die beiPrüfung der Kurzzeittoxizität nicht erkennbar ist;– in geeigneten toxikokinetischen Studien festgestellt,wurde, dass der Stoff oder seineMetaboliten sich in bestimmten Geweben oder Organen anreichern, was bei längererExposition zu Schädigungen führen kann und was bei Prüfung der Kurzzeittoxizitätmöglicherweise unerkannt bleibt.

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