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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/1314. Die zuständige Behörde schließt ihre Bewertung innerhalb von zwölf Monaten nachBeginn der Bewertung des Stoffes oder innerhalb von zwölf Monaten nach Übermittlungder Informationen gemäß Absatz 2 ab und teilt dies der Agentur mit. Ist diese Fristüberschritten, so gilt die Bewertung als abgeschlossen.Artikel 47Abstimmung mit anderen Tätigkeiten1. Die Bewertung eines Stoffes beruht auf allen zu diesem bestimmten Stoff übermittelteneinschlägigen Informationen und auf allen früheren Bewertungen nach diesem Titel.Wurden Informationen über inhärente Stoffeigenschaften unter Bezugnahme auf einenoder mehrere strukturell verwandte Stoffe gewonnen, so kann die Bewertung auch dieseverwandten Stoffe abdecken. Wurde zuvor nach Artikel 51 oder Artikel 52 eine Entscheidungüber eine Bewertung getroffen, so darf ein Entscheidungsentwurf, mit dem nachArtikel 46 weitere Informationen angefordert werden, nur mit veränderten Umständen oderneuen Erkenntnissen begründet werden.2. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Vorgehens bei der Anforderung weiterer Informationenüberwacht die Agentur Entscheidungsentwürfe nach Artikel 46 und entwickeltKriterien und Prioritäten. Gegebenenfalls werden Durchführungsmaßnahmen nach dem inArtikel 133 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

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